Allgemeine Geschäftsbedingungen

 AGB  als PDF-Dokument.

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen liegen allen von ARCo abgegebenen Angeboten zugrunde und gelten für alle mit ARCo abgeschlossenen Verträge über Leistungen aller Art insbesondere im Rahmen gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden haben dem gegenüber keine Gültigkeit. Verträge mit ARCo kommen erst mit Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung – im Regelfall desschriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und dessen Unterzeichnung zustande.

Abweichende Vereinbarungen oder ergänzende Zusagen bedürfen der Schriftform mündliche Absprachen haben Gültigkeit nur dann und in dem Umfang, in dem sie von ARCo schriftlich bestätigt werden. Durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kommen keine vertraglichen Beziehungen zwischen unserem Kunden und den Arbeitnehmern zustande. Diesbezügliche Absprachen sind ausschließlich mit ARCo zu treffen. ARCo ist Arbeitgeber der Mitarbeiter. Der Kunde hat Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern nur hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung in seinem
Betrieb.

2. Angebote und Preise

An jedes Angebot halten wir uns für drei Monate vom Tage der Erstellung des Angebotes an gerechnet gebunden, es sei denn, es ist Abweichendes vereinbart oder wir widerrufen unser Angebot vor dessen Annahme durch den Auftraggeber. Sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Angebotspreise. Es wird vereinbart, dass im Falle von Gehalts- bzw. Lohnerhöhungen, welche im Zusammenhang mit Tarifänderungen der sachlich zuständigen Tarifparteien stehen, die bislang in Ansatz gebrachten Stundensätze unmittelbar hierdurch um dasselbe proportionale Verhältnis angehoben werden und sich demzufolge die nach Stundensätzen zu berechnenden Preise auf der Grundlage der nunmehr maßgeblichen Stundensätze erhöhen. Gleiches gilt für kostenerhöhende Neuregelungen in
steuerlicher und/oder sozialrechtlicher Hinsicht. Entscheidender Zeitpunkt hierfür ist der Tag des Inkrafttretens der jeweils einschlägigen Gesetze, Verordnungen bzw. Tarifbestimmungen.

3. Vergütung

Der Nachweis der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung erfolgt dadurch, dass der Kunde auf dem von ARCo hierfür vorgesehenen Formular die Arbeitsnachweise des Mitarbeiters unterzeichnet. Die auf dieser Grundlage von ARCo erstellten Rechnungen sind ohne Abzug vereinbarungsgemäß zur Zahlung fällig. Wird ohne vorherige Absprache die gestellte Rechnungen nicht innerhalb des  ahlungszieles bezahlt, so ist ARCo berechtigt, bei weiterlaufenden Einsätzen die Mitarbeiter beim Kunden abzuziehen, sich vom Vertrag zu lösen und die Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu und auch aufrechnen gegen unsere Forderungen darf er nur, wenn seine Gegenforderung von ARCo schriftlich anerkannt oder rechtskräftig  estgestellt worden ist. ARCo schließt für jeden Auftrag eine Kreditversicherung ab. Sollte der Kunde vom Versicherer aus der Deckung genommen werden, oder die Kreditversicherung gekündigt werden, so ist der Verleiher berechtigt nach Vorankündigung alle Mitarbeiter vom Kunden abzuziehen und sich vom Vertrag zu lösen, es sei denn, die Deckungsverweigerung hat nicht in den Verhältnissen
des Kunden ihre Ursache oder die Kündigung ist von ARCo zu vertreten. Zeichnet der Kunden vereinbarungswidrig nicht mindesten einmal wöchentlich die ihm von unseren Mitarbeitern vorgelegten Arbeitsnachweise zum Zeichen der Anerkennung ab, so ist ARCo berechtigt, die Leistungserbringung anderweitig zu ermitteln und nachzuweisen und gegenüber dem Kunden zu fakturieren, soweit diese vom überlassenen Mitarbeiter bestätigt wird.

4. Eignungsprüfung und Auswechslung

Arco ist berechtigt, die überlassenen Mitarbeiter während der Laufzeit des Vertrages jederzeit durch andere Mitarbeiter vergleichbarer Qualifikation zu ersetzen, wenn hierdurch die Erfüllung des Vertrages nicht beeinträchtigt wird. Fällt ein überlassener Mitarbeiter während der Durchführung des Vertrages aus, ist ARCo berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, diesen durch einen anderen Mitarbeiter  ergleichbarer Eignung zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet, sich innerhalb der ersten vier Stunden des Arbeitseinsatzes von der Eignung des überlassenen Mitarbeiters für die
vertragsgegenständlich beschriebene Tätigkeit zu überzeugen. Stellt er innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme fest, dass ihm der Mitarbeiter sofort zurückschicken. In diesem Falle werden ihm diese vier Stunden nicht berechnet, es sei denn, die Zurückweisung erfolgt aus nicht sachgerechten Gründen. Beschäftigt der Kunde den Mitarbeiter über diesen Zeitpunkt hinaus, so kann ARCo von dessen Eignung für die vorgesehenen Einsatzgebiete ausgehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von ARCo, überlassene Mitarbeiter an anderen Einsatzorten oder in anderen Tätigkeitsgebieten einzusetzen als vertragsgegenständlich vereinbart. Im Falle der Zurückweisung eines Mitarbeiters gemäß oben, Absatz 2, ist ARCo berechtigt, einen anderen Mitarbeiter im Rahmen der vertragsgegenständlichen Anforderungen zu überlassen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Nur wenn der Kunde auch den zweiten Mitarbeiter innerhalb der ersten vier Stunden als ungeeignet zurückweist, oder ARCo von der Ersetzungsbefugnis keinen Gebrauch macht, ist der Kunde zur Loslösung vom Vertrag berechtigt. ARCo steht dafür ein, dass die überlassenen Mitarbeiter generell geeignet sind, für die im Rahmen der Überlassung vorgesehene Tätigkeit wie auch, dass die Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und regelmäßig überwacht sind. Für Schäden, die durch die überlassenen Mitarbeiter verursacht werden, haftet die ARCo nicht, und zwar weder für Schlechterfüllung noch für sonstige Schadensverursachung

Die Haftung von ARCo im Falle von Verstößen gegen diese Garantie beschränkt sich jedoch auch bei Verschulden des Mitarbeiters. Dies gilt auch gegenüber dritten Personen, die im Rahmen der Erfüllung des Überlassungsvertrages tätig sind oder werden und gilt auch für Ansprüche aufgrund unerlaubter Handlungen der überlassenen Mitarbeiter. Diese sind keine Verrichtungsgehilfen von ARCo, da sie in den Kundenbetrieb eingegliedert werden und insoweit dessen Weisungen unterliegen. Die Mitarbeiter von ARCo sind nicht zum Inkasso berechtigt. Sie dürfen ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht mit der Erledigung von Geldangelegenheiten beauftragt werden. Alle Mitarbeiter von ARCo haben sich schriftlich zur Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

5. Leistungsstörungen

Bei Nichterscheinen des Mitarbeiters zum vereinbarungsgegenständlichen Zeitpunkt beim Kunden ist dieser verpflichtet ARCo unverzüglich hiervon Mitteilung zu machen. Das gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter während der Arbeitszeit beim Kunden unerlaubt und ohne Vorankündigung den Arbeitsplatz verlässt. In diesen Fällen wird ARCo schnellstmöglich einen geeigneten Ersatzmitarbeiter überlassen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Teilt ARCo mit, dass dies nicht möglich ist, so ist der Kunde berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind in den gesetzlichen Grenzen ausgeschlossen. Verletzt der Kunde diese Mitteilungspflicht, so haftet er ARCo auf Ersatz des hieraus entstandenen Schadens.

6. Arbeitsschutz

Der Kunde ist verpflichtet, die überlassenen Mitarbeiter ordnungsgemäß und unter Beachtung berufsgenossenschaftlicher Vorschriften einzuweisen, zu betreuen und zu überwachen. Er ist verpflichtet die Mitarbeiter mit allen geltenden Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher und berufsgenossenschaftlicher Bestimmungen, wie auch des Jugendschutzgesetzes. Vorrichtungen, Gerätschaften und Räumlichkeiten sind vom Kunden im gebotenen Umfang für die Mitarbeiter von ARCo bereitzuhalten und einzurichten und er ist verpflichtet seine betrieblichen Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die Mitarbeit von ARCo jederzeit gegen Gefahren und Gesundheitsschäden geschützt sind.
Bei Arbeitsunfällen ist ARCo sofort zu benachrichtigen und eine Unfallmeldung auf vorgesehenem Formular für die zuständige Berufsgenossenschaft über ARCo zu erstatten. Dies gilt unabhängig von der gesetzlichen Meldepflicht. Insgesamt stehen die Mitarbeiter von ARCo im Betrieb oder an den Einsatzorten des Verleihers unter der Aufsicht und Kontrolle des Kunden. Er hat die Verpflichtung, die
Arbeitsleistung des Mitarbeiters jederzeit zu überwachen und Schäden und Risiken vom Mitarbeiter und seinem Unternehmen abzuwenden und zu vermeiden. Insoweit ist auch der Kunde verpflichtet, sich von der Eignung des überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen.

7. Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung/Vorstellung

Übernimmt der Kunde einen Mitarbeiter aus einem Überlassungsvertrag bzw. nach Vorstellung des Mitarbeiters beim Kunden, ohne dass der Mitarbeiter die Tätigkeit beim Kunden aufnimmt und stattdessen vom Kunden sogleich beschäftigt wird, so gilt dieses als Vermittlung. Für diese Vermittlung wird ein Vermittlungshonorar (2,5 Bruttomonatsgehälter), wie im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beinhaltet, fällig.

8. Haftungserklärung

Dem Kunden ist bekannt, dass der Personaldienstleister zur Zahlung von Branchezuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet ist, soweit hierfür die Voraussetzungen der Branchentarifverträge vorliegen. Hierzu versichert der Kunde, dass seine im Abfrageformular Anwendung TVBZ(QA-Nr. 2.2.6) gemachten Angaben zutreffen. Sollte das Abfrageformular nicht zurückgeschickt werden oder sollten die gemachten Angaben des Kunden nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Kunde dem Personaldienstleister Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist der Personaldienstleister aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher dem Personaldienstleister hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Der Personaldienstleister ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der vom Personaldienstleister zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, den Personaldienstleister von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

Sonstiges:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, der Geschäftssitz von ARCo in Stuttgart. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen ansonsten hiervon unberührt und an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine, der rechtlichen und wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommenden, zulässige Regelung. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand: Januar 2016 /ARCo GmbH, Stuttgart

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